AGB Unternehmen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich:
Unsere Abschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon, auch Ergänzungen oder Nebenabreden, verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Angebote und Abschlüsse:
Unsere Angebote sind, wie immer sie erfolgen, für uns stets freibleibend und widerruflich. Kataloge, Waren- und Preislisten, Rundschreiben etc. besitzen für uns keine Verbindlichkeit. Bestellungen jeder Art, insbesondere auch die von unseren Vertretern aufgenommenen bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen, werden von uns nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen. Alle Verkäufe und sonstigen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Der Käufer kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn wir etwa doch aufgrund mündlicher Bestellung liefern. Unsere Vertreter sind zur Abgabe von schriftlichen und mündlichen Verpflichtungserklärungen nicht berechtigt. Bei Lieferungen aufgrund mündlicher Bestellung haben wir die Folgen allfälliger, durch Hörfehler oder Missverständnis verursachter fehlerhafter Lieferungen nicht zu vertreten. Kostenvoranschläge und die Erarbeitung von Plänen etc. sind in den Preisen inbegriffen sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind jedoch angemessen zu bezahlen, wenn es zu keinem Vertragsabschluss mit uns kommt. Beigestellte DXF-Files werden von uns ohne Kontrolle übernommen. Wir fertigen für Sie ohne Wissen des Verwendungszweckes.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen:
Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, exklusive Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine Änderung von der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten Umstände eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei Preisschwankungen, Lohnerhöhungen oder in Fällen nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen oder verteuert wird. Alle Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung je nach Lieferung ab unserem Lager bzw. Werk. Unsere Lieferungen sind nach 30 Tagen, bei Lieferung ab Werk am 15. des der Lieferung folgenden Monats, bar und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Sie müssen ordnungsgemäß vergebührt sein. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug werden von unseren Zinsen samt Mehrwertsteuer und Spesen, die durch Kreditbeanspruchung bei Geldinstituten und durch Mahnungen entstehen, berechnet. Wir sind auch zur Anrechnung von Zinseszinsen in der Höhe der Bankzinsen berechtigt. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt, die nach unserer Meinung die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, so werden alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, sofort fällig. Wir sind diesfalls auch berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht auf Rücknahme, der unter Eigentümervorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer auch verpflichtet, über unser Verlangen uns für sämtliche offene Forderungen durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen Sicherstellung zu leisten. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Bei Ratenvereinbarungen sind Zinsen in der Höhe unserer Bankzinsen vom fallenden Kapital zu bezahlen. Unsere Preise verstehen sich zusätzlich Frachtzuschlag.

 

4. Eigentumsvorbehalt:
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedenfalls bis zur Zahlung der kaufgegenständlichen Rechnungen, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung unserer Waren erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 415 ABGB für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung umgestaltete Sache. Wird unsere Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die neue Sache. Der Käufer ist verpflichtet , die Vorbehaltsware bis zur Zahlung unserer Forderung für uns sorgfältig zu verwahren. Der Käufer darf unser Eigentum nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob roh, verarbeitet oder vereinigt entstehenden Forderungen gegen Dritte werden vom Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderungen samt Zinsen und Kosten an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind jederzeit berechtigt, Letzterem die Abtretung der Forderung mitzuteilen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt, bis auf Widerruf ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- und Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unseres Eigentums an der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

 

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Wir erfüllen unsere vertraglichen Verpflichtungen am Platz des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers an der Stelle, von der aus wir die Ware versenden. Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist Graz, Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Graz, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben.

II. Ausführung der Lieferungen

1. Lieferwerk und Lieferzeit:
Die Wahl des Werkes oder Lager, das mit den bestellten Waren betraut werden soll, steht uns frei, wenn nicht besondere Vereinbarungen darüber getroffen werden. Wir haben keine Verpflichtung, dem Käufer das von uns gewählte Werk oder Lager zu nennen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an welchem wir die Bestellung annehmen, frühestens jedoch mit Klärung aller Einzelheiten der Ausführung . Lieferzeiten sind für uns stets unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Versandbereite Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung wir berechtigt sind, sie als ab Lager bzw. Werk geliefert zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte als Verzug des Käufers – um den Zeitpunkt, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen (z.B.: Beischaffung von Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben, Erbringung einer Vorauszahlung) aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf derselben darf er vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist nicht als versandbereit gemeldet wurde. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobes Verschulden unsererseits nachgewiesen wird. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Obige Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn feste Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart worden sind.

 

2. Höhere Gewalt:
Ereignisse höherer Gewalt sowie überhaupt Umstände, die uns und unseren Lieferanten die Lieferung unmöglich oder unwirtschaftlich machen, jedenfalls aber wesentlich erschweren, z.B: Betriebseinstellung, Streik, Aussperrung, Einfuhrbeschränkungen oder ähnliche behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Besetzung durch Truppen, Störung oder Sperrung der erforderlichen Wege, Rohstoff- oder Warenmangel berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllen Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht zu vertreten.

 

3. Versand:
Versand, Beförderungs- und Schutzmittel und Verpackung sind unserer freien Wahl- unter Ausschluss jedweder Haftung – überlassen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten der Verpackung zu bezahlen. Es steht uns allerdings auch frei, die Verpackung wieder zurückzunehmen. Wird der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware berechnet, so sind wir nicht verpflichtet das Gewicht der Verpackung in Abzug zu bringen. Besondere Transportarten und – mittel, die vom Käufer gewünscht werden, können wir gesondert in Rechnung stellen. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung entladen werden. Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht durch den Käufer ist dieser für alle daraus entstehenden Schäden, auch für etwaige Ansprüche Dritter, ersatzpflichtig.

 

4. Gefahrenübergang:
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers bzw. Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn wir vereinbarungsgemäß mit eigenem oder fremdem Fahrzeug frei Bestimmungsort zu liefern haben.

 

5. Gewährleistung und Schadenersatz:
Wird ein Material- oder Herstellungsfehler nachgewiesen, so nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch mangelfreie. Ausschließlich wir haben aber das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche auch durch Verbesserung oder Preisminderung zu erfüllen. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag (Wandlung) nicht zu. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich jedoch höchstens auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die einzelnen Lieferungen übernommenen Gewähr und auch nur soweit, als diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Stellt uns der Käufer über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Ein solcher verjährt in jedem Fall nach Ablauf eines Monates nach schriftlicher Zurückweisung durch uns. Bei Material 2. Wahl, gebrauchtem Material und bei sogenannten Gelegenheitsposten, d.h. Waren, die unter dem eigentlichen Tagespreis verkauft werden, gilt die Ware, ob angenommen oder nicht, mit Abgang vom Lager oder Werk als bedingungsgemäß geliefert und übernommen. Irgendwelche Reklamationen hinsichtlich Qualität und Beschaffenheit sind bei derartigem Material ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise, allenfalls auch unter Beziehung eines Sachverständigen, zu überprüfen. Allfällige Mängel muss der Käufer binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungspflicht endet aber auch bei versteckten Mängeln mit der Ver- bzw. Bearbeitung, ferner mit dem Einbau oder der Verlegung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Empfang der Ware. Schadenersatzansprüche aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in Rechnung gestellt wurde. Für Dritt- sowie Folgeschäden haften wir nicht. Wenn wir Nebenleistungen, wie z.B. Beistellung von Plänen, Werkszeugnissen einer Statik, Stücklisten, Materialauszügen, erbringen, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen. Wenn der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern von Produzenten oder von Sachverständigen oder sonstigen Dritten stammen, so haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten (Culpa in eligendo).

 

6. Abweichungen:
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden von den Wiegemeistern unserer Lieferstellen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Bei Lieferung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

III. Sonstiges

1. Dauerabschluss:
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und entsprechende Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist berechtigt selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.